Jugendkoordination Gemeinde Ahrensfelde

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Ergänzende Information

Informationen

Das Ehrenamt in der Jugendarbeit

Das Ehrenamt kennzeichnet sich durch Freiwilligkeit und Öffentlichkeit aus. In einer Regelmäßigkeit werden unentgeltlich z.B. freie Träger, Projekte, Vereine, Initiativen oder Institutionen unterstützt.

Dafür kann eine Aufwandsentschädigung geleistet werden. Das Ehrenamt wird heute oft mit freiwilliger sozialer Arbeit und bürgerschaftlichem Engagement gleichgesetzt. Auch die freiwillige Feuerwehr basiert auf ehrenamtliche Tätigkeiten.

In unseren Jugendclubs und bei Veranstaltungen der Jugendarbeit Ahrensfelde erhalten wir regelmäßig Unterstützung durch Ehrenamtliche – unsere fleißigen Helfer. Bestimmte Angebote und Aktivitäten könnten wir ohne dieses Engagement nicht leisten. Daher sind wir sehr dankbar für die Unterstützung!

Rechtliche Rahmenbedingungen

Die Juleica

Die Jugendleiter/In-Card (Juleica) ist der bundesweit einheitliche Ausweis für EhrenamtlerInnen der Kinder- und Jugendarbeit. Sie ist ein Qualifikationsnachweis und bestätigt, dass bestimmte Fähigkeiten und Kenntnisse vorhanden sind. Zusätzlich ist die Juleica Ausdruck gesellschaftlicher Anerkennung für ehrenamtliches Engagement.

Erweitertes Führungszeugnis

Für "kinder- und jugendnahe Tätigkeiten" muss seit 1. Mai 2010 ein erweitertes polizeiliches Führungszeugnis vorgelegt werden. Auch ehrenamtlich Tätige müssen dieses Zeugnis vorlegen, bekommen die Kosten von 13 € jedoch erstattet.

Im erweiterten Führungszeugnis sind besonders schwerwiegende Kriminaldelikte vermerkt. Somit soll es Arbeit- und Dienstgebern ermöglicht werden, frühzeitig zu erkennen, ob Stellenbewerber bzw. Mitarbeiter wegen bestimmter Sexualdelikte an Kindern und Jugendlichen vorbestraft sind. Für die Kinder- und Jugendhilfe ist durch § 72a des achten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB VIII) geregelt, welcher Personenkreis verpflichtet ist, ein Führungszeugnis vorzulegen.

Sonderurlaub für ehrenamtlich Tätige der Jugendarbeit im Land Brandenburg

Ehrenamtlern soll vom hauptberuflichen Arbeitgeber Sonderurlaub für folgende Zwecke gewährt werden:
  • Betreuung in der Jugenderholung, -bildung und internationalen/interkulturellen Jugendarbeit,
  • Mitarbeit an anderen mehrtägigen Veranstaltungen der Jugendverbände,
  • Besuch von Aus- und Fortbildungsveranstaltungen der Träger der freien und öffentlichen Jugendhilfe.

Dafür dürfen im Land Brandenburg max. 10 Tage pro Jahr beantragt werden. Der Arbeitgeber geht keine Verpflichtung zur Entgeltfortzahlung ein.

Wo ist das geregelt? §24 des Ersten Gesetzes zur Ausführung des Achten Buches Sozialgesetzbuch -Kinder- und Jugendhilfe (GVBl. II 97 S.87)